Personen, die auf einer Baustelle einfache, gleichförmige Arbeiten (Verkleidung von Säulen mit Brennschutzplatten) verrichten, bei denen ihnen das Material und das wesentliche Werkzeug vom Hauptauftraggeber gestellt wird und bei denen eine individuelle, auf einzelne Bauprojekte bezogene Preiskalkulation nicht stattfindet, sind abhängig beschäftigt.
Ein auf eine selbständige Tätigkeit hindeutender „Nachunternehmervertrag“ hat für die Statusbeurteilung keine Bedeutung, wenn dieser tatsächlich in keiner Weise gelebt wird.
Der Abschluss eines Nachunternehmervertrags, der mit den tatsächlichen Verhältnissen in keiner Weise übereinstimmt, ist ein Indiz für Vorsatz hinsichtlich der Umgehung der gesetzlichen Sozialabgabenpflicht.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 12/2023 S. 817 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2023 S. 817 RAAAJ-36022
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