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BFH Urteil v. - I R 93/84 BStBl 1988 II S. 895

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 Satz 1

Bezeichnung des Streitgegenstandes durch Bezugnahme auf nachträglich eingereichte Steuererklärung

Leitsatz

1. Es ist grundsätzlich zulässig, den Streitgegenstand einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid durch Bezugnahme auf eine nachträglich eingereichte Steuererklärung ausreichend zu bezeichnen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO).

2. Fehlt die zur Bezeichnung des Streitgegenstandes erforderliche Steuererklärung jedoch in den Steuerakten, so ist es Aufgabe des Klägers, dem FG die fehlenden Unterlagen vorzulegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 895
MAAAA-92691

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