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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 11252/17

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 S. 1, KStG § 8 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1 S. 1, BBodSchG § 4 Abs. 3, BBodSchG § 26 Abs. 1 Nr. 2, BbgPolG § 10 Abs. 1, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f., BbgWG § 28 S. 4, BbgWG § 40 Abs. 1, BbgWG § 59

Rückstellung eines Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmens wegen einer Grundwasserkontamination

Hinzurechnung des von einem Wasserversorgungsunternehmen in Brandenburg (nach § 40 Abs. 1 BbgWG) gezahlten Wassernutzungsentgelts nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG

Leitsatz

1. Ein Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmen darf ungeachtet der Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen, im Hinblick auf eine Grundwasserkontamination (hier: durch leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe -LCKW – Trichlorethen) keine Rückstellung bilden, wenn am Bilanzstichtag keine behördliche Verfügung zur Beseitigung der Grundwasserkontamination erlassen worden ist und das Unternehmen zudem am Bilanzstichtag auch nicht ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss.

2. Eine zeitlich befristetete wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zur Entnahme von Grundwasser durch Brunnengalerien zum Zweck der Trinkwasserversorgung in Brandenburg, für die auf der Basis der tatsächlich entnommenen Wassermenge ein Wassernutzungsentgelt nach § 40 Abs. 1 BbgWG zu zahlen ist, stellt eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis und damit ein Recht im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dar (Abgrenzung zu , EFG 2017 S. 741).

3. Das Wassernutzungsentgelt nach § 40 BbgWG stellt kein Entgelt für eine konkrete Grundwasserentnahme, sondern eine Vorteilsabschöpfungsabgabe für die Befugnis, ein Gut der Allgemeinheit nutzen zu dürfen, dar (vgl. ; ; ).

Fundstelle(n):
WAAAJ-35741

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