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Finanzgericht Hamburg   v. - 4 K 17/21

Gesetze: FGO § 41 ; GSA Fleisch § 2 ; GSA Fleisch § 6a ; AEntG § 6 Abs. 9

GSA Fleisch: Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach dem GSA Fleisch

Leitsatz

1. Die Klage auf Feststellung darüber, dass kein Betrieb oder Betriebsteil der Fleischwirtschaft i.S.v. § 2 Abs. 1 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Abs. 9 AEntG unterhalten wird und deshalb das Fremdpersonalverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch keine Anwendung findet, ist statthaft, denn sie betrifft das Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO.

2. Die hilfsweise Feststellungsklage, dass näher benannte Betriebsbereiche nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfallen, für den das Fremdpersonalverbot gilt, ist statthaft, denn sie betrifft das Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO.

3. Die hinreichende Konkretisierung des Rechtsverhältnisses scheitert nicht daran, dass die Behörden der Zollverwaltung noch keine Prüfungsmaßnahmen nach dem GSA Fleisch verfügt haben (m.w.N.).

4. Im vorliegenden Fall besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, denn das Hauptzollamt hat angekündigt, eine Verletzung des Fremdpersonalverbots zu prüfen und im Bejahungsfalle entsprechend den Bußgeldvorschriften zu ahnden. Zudem ist unter den Umständen des Einzelfalls das wirtschaftliche Interesse an der Klärung zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klägerin ihre Beschäftigtenstruktur dauerhaft auf die Beschäftigung von ausschließlich eigenen Arbeitnehmern umstellen muss.

5. Die Subsidiarität der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn die Klägerin kann sich durch die Anfechtung einer Prüfungsverfügung oder die einstweilige Untersagung einer Prüfungsmaßnahme nach dem GSA Fleisch i.V.m. dem SchwarzArbG nicht effektiv gegen die Verwirklichung eines Bußgeldtatbestands bzw. gegen eine Bußgeldfestsetzung wehren. Sie kann angesichts der höchstrichterlichen Damokles-Rechtsprechung auch nicht darauf verwiesen werden, sich in einem Bußgeldverfahren, gleichsam von der Anklagebank aus, gegen das Fremdpersonalverbot zu verteidigen, sondern sie benötigt fachgerichtlichen Rechtsschutz.

Fundstelle(n):
NAAAJ-35731

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