Rechtzeitigkeit der Klageerhebung, Fristlauf durch Ersatzzustellung mittels PZU
Leitsatz
1. Derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung durch PZU beruft, muss den Nachweis eines anderen als des
beurkundeten Geschehensablaufs erbringen, sodass ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde
belegt sind.
2. Entscheidend für ein die Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten eröffnendes Fehlschlagen
der gem. §§ 180 S. 1, 178 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZPO vorrangig durchzuführenden persönlichen Zustellung und der Ersatzzustellung
nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO ist, dass der Postzusteller aus seiner Sicht bei pflichtgemäßer Durchführung der vom Gesetz
vorgeschriebenen Förmlichkeiten der Zustellung die vorrangigen Formen der Zustellung tatsächlich nicht durchführen kann Wird
dem Postzusteller auf eine einmalige Betätigung der Klingelanlage hin nicht hinreichend schnell und für ihn ersichtlich die
Tür geöffnet, so trifft er zwangsläufig weder den Zustellungsadressaten noch eine zum Empfang berechtigte Person i.S.d. §
178 ZPO tatsächlich an und die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO sind eröffnet.
Fundstelle(n): CAAAJ-35726
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