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Körperschaftsteuer | Rückwirkende Einführung einer Regelung betreffend vororganschaftliche Mehrabführungen teilweise nichtig (BVerfG)
§ 34 Abs. 9 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) v. (in der Fassung des EURLUmsG) ist teilweise nichtig (, 2 BvL 18/14).
Hintergrund: Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG gelten Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. Gemäß § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG ist diese potenziell körperschaftsteuererhöhend wirkende Vorschrift erstmals für (vororganschaftliche) Mehrabführungen von Organgesellschaften anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem endet.
Sachverhalt: Die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft dient der steuerlichen Berücksich...