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DBA | Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 (BFH)
Nach Art. 19 Abs. 4
DBA-Italien 1989
können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge,
die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates von
diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer
ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nur in
diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses
Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein. Eine
darauf beruhende Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Leibrentenzahlungen
der DRVB (Sozialversicherungsrente) an einen in Italien ansässigen deutschen
Staatsangehörigen an den "Kassenstaat" Deutschland ist (insoweit abweichend zum
,
nicht
rechtsfehlerhaft (