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VGH München 15.12.2022 22 ZB 21.2925, NWB 11/2023 S. 753

Gaststättenerlaubnis | Widerruf wegen Verstößen gegen infektionsschutzrechtliche Vorschriften

Geht es darum, dass sich die Prognose der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit auf zu bestimmten Zeitpunkten vor dem Erlass des Widerrufbescheids begangene Verstöße gegen infektionsschutzrechtliche Vorschriften stützt, kann das insoweit maßgebliche Verhalten einer Gastwirtin im Zeitraum zwischen August und Oktober 2020 schon aus rechtsstaatlichen Gründen nur an den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften gemessen werden.

Anmerkung:

Für die von der Gastwirtin in diesem Zeitraum begangenen Verstöße ist es daher irrelevant, dass sich die Rechtslage ab November 2020 bis zum Bescheiderlass mehrfach geändert hatte. Die Gastwirtin war mindestens seit August 2020 „unwillig gewesen“, gaststättenrechtliche Pflichten einzuhalten, insbesondere die Vorschriften über die Maskenpflicht zu beac...