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LSG Hessen Urteil v. - L 9 U 130/20

Gesetze: § 8 SGB VII; § 56 SGB VII; § 44 SGB X

Leitsatz

Leitsatz:

1) Entscheidend für die Feststellung der Unfallfolgen und der hieraus abzuleitenden MdE sind die unmittelbar respektive in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis erhobenen medizinischen Befunde.

2) Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, einen Sturz von einer Leiter nicht gegenüber dem unmittelbar nach dem Unfallereignis konsultierten Arzt anzugeben. Bei einem Leitersturz handelt es sich um ein derart prägnantes Ereignis, das man bei der Erstbehandlung schwerlich vergessen kann oder anders darstellen würde.

3) Das für einen privaten Zweck erstellte Gutachten orientiert sich an den Regeln für die Begutachtung in der privaten Unfallversicherung als Teil des Zivilrechts. Die Kausalitätsprüfung vollzieht sich hier wie im allgemeinen Haftpflichtrecht. Die dortigen Grundsätze sind andere und nicht ohne weiteres auf das gesetzliche Unfallversicherungsrecht übertragbar. Insbesondere werden Fragen des Unfallhergangs, des dokumentierten Erstschadensbefundes unmittelbar nach dem Unfallereignis, relevante Vorerkrankungen und des Ursachenzusammenhangs nicht beleuchtet.

Fundstelle(n):
HAAAJ-35613

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