1. Die Entsendung muss im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses im Inland erfolgen. Hierfür ist auch erforderlich, dass infolge der Eigenart der Beschäftigung feststeht oder von vornherein vereinbart ist, dass die Beschäftigung nach Beendigung der Entsendung bei dem entsendenden Arbeitgeber mit Hauptpflichten im Inland weitergeführt wird.
2. Die Entsendebescheinigung hat die Funktion, die Zuordnung zu einer Rechtsordnung zwischen zwei Staaten zu regeln. Im Hinblick darauf kann ihr auch im Verhältnis der Sozialversicherungsträger innerhalb des Entsendestaates keine weitergehende Bindungswirkung zukommen, als im Verhältnis zu dem Staat, in den der Arbeitnehmer entsandt wird. D.h. es besteht auch im Verhältnis der Sozialversicherungsträger im selben Staat jedenfalls dann keine Bindungswirkung an die Entsendebescheinigung, wenn diese offensichtlich unrichtig ist.
Fundstelle(n): IAAAJ-35604
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