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LSG Hessen Urteil v. - L 3 U 146/19

Gesetze: § 2 SGB VII; § 8 SGB VII; § 31 SGB X; § 202 SGG; § 524 ZPO

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Nachweis des B-Kriteriums einer PTBS (Wiedererleben) erfordert nicht zwingend eine zeitnahe fachspezifische Untersuchung. Eine Dokumentation der Symptomatik durch den Hausarzt kann ausreichend sein und auch das Verhalten des Unfallverletzten in der gutachterlichen Untersuchung Rückschlüsse hierauf zulassen.

2. Das C-Kriterium erfordert weder nach DSM-5 oder ICD-10 noch nach der AWMF-Leitlinie einen definierten Zeitraum. Ein Vermeidungsverhalten muss lediglich zu irgendeinem Zeitpunkt im Verlauf von spätestens drei bis sechs Monaten nach dem Unfall nach einer kritischen Würdigung der Vorbefunde und der gutachterlich erhobenen Befunde ohne vernünftigen Zweifel nachweisbar sein.

3. Die Beschwerdevalidierung ist grds. wesentlicher Bestandteil jeder Begutachtung und besteht nicht aus einem einzelnen Befund, sondern aus zahlreichen Bausteinen, z.B. kritische Nachfrage zu in den Akten erkennbaren Widersprüchlichkeiten, Verhaltensbeobachtung während der gutachterlichen Untersuchung, Fragebögen/ Tests sowie ggf. der Blutspiegelbestimmung bzgl. Medikamenteneinnahme.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-35578

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