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LSG Hessen Urteil v. - L 5 R 289/19

Gesetze: § 54 Abs. 2 SGG; § 528 Abs. 2 ZPO; §§ 56 ff. SGB III; §§ 81 ff. SGB III; § 13 SGB VI; § 16 SGB VI aF; § 20 SGB VI aF; § 28 SGB VI aF; § 301 Abs. 1 SGB VI; § 14 Abs. 1 SGB IX aF; § 14 Abs. 2 SGB IX aF; § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX aF; § 33 SGB IX aF; § 37 Abs. 2 SGB IX

Leitsatz

Leitsatz:

1. Einem Kläger fehlt die Klagebefugnis, sofern er mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage Sozialleistungen begehrt, über die der Sozialleistungsträger keine Verwaltungsentscheidung getroffen hat.

2. Einer Berufsaubildung als Teilhabeleistung steht die zweijährige Regelförderzeit des § 37 Abs. 2 SGB IX aF (§ 53 Abs. 2 SGB IX nF) nicht entgegen.

3. Die Abgrenzung zwischen Berufsausbildung und beruflicher Weiterbildung erfolgt auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der Kriterien, die für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts entwickelt worden sind.

4. Das Ermessen des Versicherungsträgers bei der Auswahl von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verengt sich auf die vom Rehabilitanden gewählte Maßnahme, wenn der Rehabilitand mit einer geeigneten Maßnahme begonnen hat, nachdem die Bewilligung dieser Maßnahme zu Unrecht abgelehnt worden ist.

Fundstelle(n):
MAAAJ-35565

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