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LSG Hessen Urteil v. - L 9 U 189/19

Gesetze: § 13 Abs. 3 SGB V; § 26 Abs. 3 Satz 2 SGB VII

Leitsatz

Leitsatz:

1) Verschafft sich ein Versicherter Leistungen der Heilbehandlung außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Beschaffungsweges (Sach- und Dienstleistungen) selbst, indem er eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt, kommt eine Kostenerstattung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des analog anzuwendenden § 13 Abs 3 SGB V in Betracht.

2) Ein Erstattungsanspruch scheidet aus, wenn sich der Versicherte die Leistung selbst beschafft hat, ohne zuvor den Unfallversicherungsträger einzuschalten und dessen Entscheidung abzuwarten.

Fundstelle(n):
YAAAJ-35561

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