LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 37 SF 298/21 EK AS
Leitsatz
Leitsatz:
Etwaige in der Zeit zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Phasen der gerichtlichen Inaktivität stellen regelmäßig keine dem Staat zuzurechnenden Verzögerungszeiten dar (Anschluss an – juris, Rn. 34 ff.). Für diesen Zeitraum ist regelmäßig davon auszugehen, dass Verzögerungen der Corona-Pandemie geschuldet sind, ohne dass sich dies unmittelbar den Akten entnehmen lassen muss. Dies gilt gleichermaßen für Verzögerungen, die im Sitzungsbetrieb aufgetreten sind, wie für solche im allgemeinen Geschäftsablauf.
Für Phasen der gerichtlichen Inaktivität ab Juni 2020 kann sich der Beklagte nicht mehr darauf berufen, dass diese auf Ursachen beruhen, die er weder beeinflussen kann noch sonst zu verantworten hat.
Das Entschädigungsgericht ist nicht gehindert, gerichtliche Inaktivität in Monaten anzunehmen, die ein Kläger selbst nicht als Verzögerungsmonate gerügt hat.
Die Entscheidung, welche konkreten Monate innerhalb einer Instanz zur Annahme unangemessener Verfahrensdauer führen, berührt lediglich ein Begründungs-/Berechnungselement, betrifft aber nicht den Klagegrund und ändert damit nicht den Streitgegenstand.
Hat ein Kläger sich im Hinblick auf die Regelung des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG zulässigerweise darauf beschränkt, eine Mindestforderung geltend zu machen, steht es dem Entschädigungsgericht zwar frei, eine über der Mindestforderung liegende Entschädigung zuzusprechen, weil der gesetzlich vorgesehene Pauschalbetrag unzureichend erscheint. Nicht hingegen kann es eine höhere Entschädigung auf eine weitergehende als vom Kläger beklagte Verzögerung stützen (Anschluss an – Rn. 48 ff. und vom – X K 1/16 – Rn. 47, juris).
Prozesszinsen sind in analoger Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf den Eintritt der Rechtskraft folgenden Tag zu zahlen.
Wird im Hinblick auf die Regelung des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG eine Mindestforderung geltend gemacht, ist der Streitwert in Höhe der angegebenen Mindestforderung festzusetzen.
Fundstelle(n): QAAAJ-35542
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