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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 3 U 219/17 L 3 U 220/17 L 3 U 221/17

Gesetze: § 9 Abs 1 SGB VII; Anl 1 Nr 1103 BKV; Anl 1 Nr 4109 BKV; § 36a Abs 1 SGB IV; § 31 SGB X; § 40 SGB X; § 41 SGB X; § 42 SGB X; § 43 SGB X; § 54 SGG; § 56 SGG; § 55 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Mit der Anfechtungsklage angefochtene Bescheide des Rentenausschusses über (isolierte) Ablehnung einer Berufskrankheit oder von einmaligen Leistungen/Beihilfen sind auch bei richtiger Entscheidung in der Sache wegen sachlicher Unzuständigkeit nach § 36a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 4 aufzuheben und die damit kombinierte Verpflichtungs-, Feststellungs- oder Leistungsklage abzuweisen.

2. Für die Wahrscheinlichkeit eines naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhangs zwischen Einwirkungen iSd BKV Anl 1 Nr 1103 und einer Lungenkrebserkrankung ist regelmäßig eine kumulative Chrom(VI)-Belastung von ca 500 µg/m³ x Jahre (iS eines Orientierungswertes) erforderlich.

3. Zum Lungenkrebsrisiko bei Expositionen gegenüber Nickel und seinen Verbindungen.

Fundstelle(n):
XAAAJ-35531

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