1. Mit der Anfechtungsklage angefochtene Bescheide des Rentenausschusses über (isolierte) Ablehnung einer Berufskrankheit oder von einmaligen Leistungen/Beihilfen sind auch bei richtiger Entscheidung in der Sache wegen sachlicher Unzuständigkeit nach § 36a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 4 aufzuheben und die damit kombinierte Verpflichtungs-, Feststellungs- oder Leistungsklage abzuweisen.
2. Für die Wahrscheinlichkeit eines naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhangs zwischen Einwirkungen iSd BKV Anl 1 Nr 1103 und einer Lungenkrebserkrankung ist regelmäßig eine kumulative Chrom(VI)-Belastung von ca 500 µg/m³ x Jahre (iS eines Orientierungswertes) erforderlich.
3. Zum Lungenkrebsrisiko bei Expositionen gegenüber Nickel und seinen Verbindungen.
Fundstelle(n): XAAAJ-35531
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