1. Prozessbevollmächtigte, denen in einem Urteil oder Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kosten gem § 192 Abs 1 SGG (Verschuldenskosten) auferlegt werden, können diese Kostenentscheidung in zulässiger Weise mit einer Beschwerde anfechten.
2. Die Rechtsverfolgung ist nicht aussichtslos iS von § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, wenn das Gericht Rechtsauffassungen zugrunde legt, die mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG nicht in Einklang stehen. Gleiches gilt, wenn den rechtlichen Ausführungen des Gerichts die maßgebliche Subsumtion nicht zu entnehmen ist.
3. Es bleibt offen, ob § 192 Abs 1 SGG die Auferlegung von Kosten auch gegenüber Prozessbevollmächtigten erlaubt.
4. Hält das Gericht die Auferlegung von Verschuldenskosten auch gegenüber Prozessbevollmächtigten für zulässig, hat es gleichwohl eine Ermessensentscheidung zu treffen, wem es solche Kosten auferlegt.
5. Unterlässt das Gericht Ermittlungen, auf wen die aus seiner Sicht missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits zurückzuführen ist, liegt in der Feststellung, es fehle an Anhaltspunkten für eine andere Entscheidung, eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens hinsichtlich des Kostenschuldners.
6. Kritik an der Justiz ist - auch in sarkastischer oder ggf überzogener Form - kein im Rahmen von § 192 Abs 1 SGG tauglicher Ermessensgesichtspunkt.
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Fundstelle(n): NAAAJ-35530
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