1. Ein Zulassen durch den Verfügenden im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI setzt mehr als die bloße Verfügungsberechtigung über das Konto voraus, sondern erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen durch vorwerfbar unterlassene Handlungen (Anschluss an , RdNr. 30).
2. Eine Kontobevollmächtigung zur Vornahme von Verfügungen für die Realisierung von Gefälligkeiten erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben eines Zulassen durch Verfügende von Bankgeschäften.
3. Sofern dem Rentenversicherungsträger bei der Inanspruchnahme der Erstattungsschuldner ein Wahlrecht eingeräumt ist, kommt eine gerichtliche Kontrolle nur bei willkürlichen, sachlich nicht begründeten Auswahlentscheidungen in Betracht (vgl. , RdNr. 10).
Fundstelle(n): QAAAJ-35529
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