1. Eine spezifische Betriebsgefahr, die zu einem Unfallversicherungsschutz auch in einer Zeit ohne betriebsbezogene Verrichtung führt, verwirklicht sich, wenn ein Beschäftiger, der sich zu einem arbeitsrechtlich gestattenten "Luftschnappen" in einem ausgewiesenen Pausenbereich auf dem Betriebsgelände aufhält, von einem Gabelstapler angefahren und verletzt wird.
2. Der Betrieb von Gabelstaplern ist eine spezifische Betriebsgefahr, der ein Beschäftigter im alltäglichen Straßenverkehr nicht ausgesetzt ist.
3. Der Unfallversicherungsschutz besteht bei Verwirklichung einer spezifischen besonderen Betriebsgefahr nicht nur im unmittelbaren "räumlich-zeitlichen" Umfeld des konkreten Arbeitsplatzes (zu diesem Punkt Revision zugelassen).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 13 Nr. 12 GAAAJ-35528
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