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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 9 AS 2924/22

Gesetze: SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; BAföG § 2 Abs. 5 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für ein aus gesundheitlichen Gründen in Teilzeit absolviertes Studium besteht kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob das Studium von Anfgang nur in Teilzeit aufgenommen oder nachträglich auf diesen Umfang reduziert wird.

2. Etwaigen Zweifeln an der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf einen erfolgreichen Studienabschluss oder gar an der Erwerbsfähigkeit ist über das Verfahren nach § 44a SGB II, nicht aber durch einen Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nachzugehen.

Fundstelle(n):
WAAAJ-35527

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