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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 9 R 1353/22

Gesetze: SGB VI § 64; SGB VI § 67; SGB VI § 68; SGB X § 39 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Regelungsgehalt einer Rentenanpassungsmitteilung beschränkt sich auf die jährliche Anpassung des aktuellen Rentenwerts gemäß §§ 67, 68 SGB VI als eine der vier maßgebenden Berechnungsgrößen der Rentenformel im Sinne des § 64 SGB VI.

2. Durch einen nachfolgenden Bescheid zur Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten als Regelung betreffend eine andere der vier maßgebenden Berechnungsgrößen der Rentenformel wird die Rentenanpassungsmitteilung weder geändert noch ersetzt im Sinne des § 39 SGB X erledigt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
SAAAJ-35524

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