Bei Ertragsteuern ist § 160 AO auf Schulden deren Ansatz sich in der Jahresbilanz erfolgsneutral vollzogen hat, nicht anwendbar; Rechtsgrundlage für die Erfassung verdeckter Betriebseinnahmen ist § 162 AO
Leitsatz
1. § 160 AO 1977 kann bei der Festsetzung von Ertragsteuern nicht auf Schulden angewendet werden, deren Ansatz sich in der Jahresbilanz erfolgsneutral vollzogen hat.
2. Eine verdeckte Betriebseinnahme kann steuerrechtlich auch dann nicht gemäß § 160 AO 1977 erfaßt werden, wenn sie als zugeflossenes Darlehen bezeichnet wird. Rechtsgrundlage für eine Zuschätzung ist nur § 162 AO 1977.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 759 WAAAA-92653
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