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BFH 28.09.2022 X R 21/20, StuB 6/2023 S. 273

Einkommensteuer | Besteuerung eines Promotionsstudiums

(1) Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften i. S. von § 22 EStG vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge gem. § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Satz 3 Buchst. b EStG steuerbar, wenn der Stipendiat für die Gewährung der Leistungen eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat (Anschluss an Senatsurteil vom - X R 6/19, NWB CAAAH-66198, BStBl 2021 II S. 557, Rz. 28 ff., 36). (2) Die Anwendung von § 22 Nr. 1 Satz 2 S. 274Halbsatz 1 EStG setzt nicht die Feststellung voraus, dass der Stipendiengeber im konkreten Einzelfall keine steuerliche Entlastung hinsichtlich der Zahlungen an den Stipendiaten erfahren hat. (3) Ein von öffentlicher und privater Hand gemeinsam finanziertes Stipendium ist jedenfalls insoweit nicht gem. § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit, als es unmittelbar von einem priv...