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Einkommensteuer | Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Stpfl.
(1) Der Steuerentrichtungspflichtige ist befugt, gegen die auf seinen eigenen Anmeldungen beruhenden, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Festsetzungen (§ 168 Satz 1 AO) der Kapitalertragsteuer zu klagen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen (Anschluss an , NWB LAAAJ-17352, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Kurzinfo StuB 2022 S. 599, NWB CAAAJ-18875, Rz. 16 ff., m. w. N.). (2) Die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG tritt nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch S. 276dann ein, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Stpfl. gem. § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist. (3) Die Veräußerung des Dividendenanspruchs ist kein Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO, da diese in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vom Gesetzgeber ger...