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Niedersächsisches Finanzgericht  Beschluss v. - 15 K 202/19

Gesetze: AnfG § 16 Abs. 2

Prozessausweisung eines Insolvenzverwalters wegen Berühmens eines Rechts auf Verfolgung der zur Masse zu ziehenden Forderung

Leitsatz

  1. Die rechtzeitige Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundbesitz des Anfechtungsgegners hindert den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Hauptschuldners an einer Geltendmachung des Einzelanfechtungsanspruchs zugunsten der Masse. § 16 Abs. 2 AnfG ist auch in Fällen anwendbar, in denen das FA seinen im Wege eines Duldungsbescheids geltend gemachten Anfechtungsanspruch durch die Bestellung einer Sicherungshypothek am sonstigen Vermögen des Anfechtungsgegners absichert.

  2. Berühmt sich der Insolvenzverwalter des Hauptschuldners bei dieser Sachlage einer Prozessführungsbefugnis im Verfahren zwischen dem Adressaten des Duldungsbescheids und dem Finanzamt, ist er durch Beschluss aus dem Prozess zu weisen.   

  3. Rechtsanwalt A als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn B wird aus dem Prozess gewiesen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 230 Nr. 5
ZIP 2023 S. 710 Nr. 13
YAAAJ-35441

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