Prozessausweisung eines Insolvenzverwalters wegen Berühmens eines
Rechts auf Verfolgung der zur Masse zu ziehenden Forderung
Leitsatz
Die rechtzeitige Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundbesitz des Anfechtungsgegners hindert den Insolvenzverwalter
über das Vermögen des Hauptschuldners an einer Geltendmachung des Einzelanfechtungsanspruchs zugunsten der Masse. § 16 Abs.
2 AnfG ist auch in Fällen anwendbar, in denen das FA seinen im Wege eines Duldungsbescheids geltend gemachten Anfechtungsanspruch
durch die Bestellung einer Sicherungshypothek am sonstigen Vermögen des Anfechtungsgegners absichert.
Berühmt sich der Insolvenzverwalter des Hauptschuldners bei dieser Sachlage einer Prozessführungsbefugnis im Verfahren zwischen
dem Adressaten des Duldungsbescheids und dem Finanzamt, ist er durch Beschluss aus dem Prozess zu weisen.
Rechtsanwalt A als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn B wird aus dem Prozess gewiesen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2023 S. 230 Nr. 5 ZIP 2023 S. 710 Nr. 13 YAAAJ-35441
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