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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 27 | Körperschaftsteuer: Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags als Voraussetzung für Organschaft

Das FG Köln hat kürzlich entschieden, dass ein Gewinnabführungsvertrag nur dann tatsächlich durchgeführt ist, wenn die durch den Gewinnabführungsvertrag begründeten Verpflichtungen innerhalb angemessener Zeit beglichen werden. Ansonsten sei nicht sichergestellt, dass der nach dem Gewinnabführungsvertrag an den Organträger abzuführende Gewinn auch tatsächlich bei diesem der zutreffenden Besteuerung unterworfen wird. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren.

Als Erstes haben wir einen schwebenden Prozess zur körperschaftsteuerlichen Organschaft ausgewählt.

Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und – so heißt es wörtlich im KStG – während seiner gesamten Geltungsdauer „durchgeführt” werden.

Fraglich ist: Was ist unter der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags zu verstehen? – Das FG Köln hat kürzlich in erster Instanz entschieden: Ein Gew...