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BFH Urteil v. - V S 9/85 BStBl 1988 II S. 702

Gesetze: UStG 1980 § 14 Abs. 1UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG 1967/1973 § 14 Abs. 1UStG 1967/1973 § 15 Abs. 1 Nr. 1FGO §§ 69, 74, 155AO 1977 § 163ZPO § 295

1. Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers 2. Zur Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO wegen einer ausstehenden Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme

Leitsatz

1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 setzt der Vorsteuerabzug voraus, daß das die bezogene Leistung betreffende Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird (vgl. auch die , BFHE 153, 66, BStBl II 1988, 688, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694). Eine Abrechnung, in der ausgeführte Bauarbeiten lediglich durch Angabe einer Baustelle und "Arbeiten wie gesehen und besichtigt" beschrieben werden, genügt diesen Anforderungen nicht.

2. Nachträgliche Ergänzungen der Rechnung durch den Leistungsempfänger bleiben bezüglich des Vorsteuerabzugs ohne rechtliche Wirkung.

3. Obwohl Verwaltungsakt über Billigkeitsmaßnahmen Grundlagenbescheid für Steuerbescheid ist, kann Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) abzulehnen sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 702
BFH/NV 1988 S. 466 Nr. 7
MAAAA-92639

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