BGH Beschluss v. - VIa ZR 1268/22

Instanzenzug: Az: 14 U 4616/21vorgehend LG Kempten Az: 12 O 2169/20

Tenor

Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am verkündete Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war, weil das Berufungsgericht nur über die Hauptanträge entschieden und insoweit die Revision unbeschränkt zugelassen hat, von Anfang an gegenstandslos (vgl. , BGHZ 213, 52 Rn. 5 f.; Urteil vom - VIa ZR 8/21 BGHZ 233, 16 Rn. 17 ff.).
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: bis 7.000 €
Menges     
      
Möhring     
      
Krüger
      
Wille     
      
Liepin     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:020323BVIAZR1268.22.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-35370