Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
Leitsatz
1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 setzt der Vorsteuerabzug voraus, daß das die bezogene Leistung betreffende Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird (vgl. auch die , BFHE 153, 66, BStBl II 1988, 688, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694). Eine Abrechnung über hergestelltes Mauerwerk genügt diesen Anforderungen nicht, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung in der Überlassung eines Kranführers bestand.
2. Aus einem unzureichenden Abrechnungspapier kann der Vorsteuerabzug auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung mit Hilfe anderer Nachweismittel festgestellt werden konnte.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 700 BFH/NV 1988 S. 470 Nr. 7 CAAAA-92638
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