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BFH Urteil v. - V R 125/86 BStBl 1988 II S. 694

Gesetze: UStG 1980 § 14 Abs. 1, 4 und 5UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1UStG 1967/1973 § 15 Abs. 1 Nr. 1

Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

Leitsatz

1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 setzt der Vorsteuerabzug bezüglich der Bezeichnung des Leistungsgegenstandes im Abrechnungspapier voraus, daß das die bezogene Leistung betreffende Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche - ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über welche abgerechnet worden ist (vgl. auch , BFHE 153, 65).

2. Die Bezeichnung eines Leistungsgegenstandes als "geleistete Ein-und Ausschalarbeiten in der Zeit v. ..." kann ausreichend sein, wenn festgestellt ist, daß kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht kommt als entweder Ein- und Ausschalarbeiten oder die Überlassung von Arbeitnehmern für entsprechende Tätigkeiten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 694
IAAAA-92636

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