Gesetze: UStG 1980 § 14 Abs. 1, 4 und 5UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1UStG 1967/1973 § 15 Abs. 1 Nr. 1
Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
Leitsatz
1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 setzt der Vorsteuerabzug bezüglich der Bezeichnung des Leistungsgegenstandes im Abrechnungspapier voraus, daß das die bezogene Leistung betreffende Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche - ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über welche abgerechnet worden ist (vgl. auch , BFHE 153, 65).
2. Die Bezeichnung eines Leistungsgegenstandes als "geleistete Ein-und Ausschalarbeiten in der Zeit v. ..." kann ausreichend sein, wenn festgestellt ist, daß kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht kommt als entweder Ein- und Ausschalarbeiten oder die Überlassung von Arbeitnehmern für entsprechende Tätigkeiten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 694 IAAAA-92636
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