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BGH Beschluss v. - III ZR 155/22

Instanzenzug: Az: III ZR 155/22vorgehend Az: 1 U 6778/21vorgehend LG München I Az: 15 O 764/20

Gründe

1Das Ablehnungsgesuch des Klägers (§ 42 Abs. 1 ZPO) stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar. Es richtet sich unterschiedslos gegen alle an der Entscheidung beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet wird oder sonst erkennbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom - III ZR 100/19, juris Rn. 3; vom - III ZB 37/15, juris Rn. 3; vom - III ZA 11/15, juris Rn. 3 sowie vom - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 und vom - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 7419 Rn. 4; jew. mwN). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Solche Umstände sind nicht dargelegt. Der Kläger beschränkt sich vielmehr auf die Äußerung seiner Rechtsauffassung, der Senatsbeschluss vom , durch den seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts mangels Begründung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) verworfen wurde, sei greifbar gesetzeswidrig.

2Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in einer Besetzung auch mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senat, Beschlüsse vom aaO Rn. 4; vom aaO Rn. 4 und vom aaO Rn. 4; aaO).

3Die gegen den Senatsbeschluss vom erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil auch für sie § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt, der Kläger sie jedoch persönlich erhoben hat. Dessen ungeachtet wäre der Rechtsbehelf auch im Übrigen unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Kläger legt nicht dar, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen soll und weshalb die Anwendung der zwingenden Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO in dem Beschluss vom hierauf beruhen könnte.

4Der Kläger irrt überdies, soweit er meint, nicht der erkennende, sondern der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sei gesetzlicher Richter in dieser Sache. Die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund des Art. 34 GG sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs dem III. Zivilsenat zugewiesen (Nr. 1 Buchst. c seines Zuständigkeitskatalogs). Dass dem Kläger zunächst ein ARZ-Aktenzeichen des X. Zivilsenats mitgeteilt wurde, beruht darauf, dass die inhaltliche Senatszuständigkeit nicht sogleich festgestellt werden konnte (siehe Nr. 11 des Zuständigkeitskatalogs des X. Zivilsenats).

5Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:120123BIIIZR155.22.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-35308