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Arbeitshilfe - Stand: 09.03.2023

Kein betragsmäßig unbeschränkter Neubeginn der Zahlungsverjäh-rung durch Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen

Leben die bereits in 2005 zahlungsverjährten Steueransprüche (1985) für die keinerlei verjährungsunterbrechende Maßnahmen (§ 231 AO) ausgebracht wurden, wieder auf, wenn die Einkommensteuerfestsetzung des betreffenden Jahres in 2016 geringfügig zu Gunsten des Stpfl. geändert wurde?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().