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Keine Korrektur der im Rahmen des § 14 BewG anzusetzenden geschlechtsbezogenen Vervielfältiger?
Sind bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG in Fällen, in denen § 14 Abs. 2 BewG eine Korrektur bei frühzeitigem Versterben vorsieht, die nach § 14 Abs. 1 BewG sich ergebenden Tabellenwerte dergestalt zu korrigieren, dass eine doppelte Erfassung von Sterbefällen ausgeschlossen wird?
Verstößt die Verwendung geschlechtsdifferenzierender Sterbetafeln, wie in § 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 4 BewG vorgegeben, gegen das spezielle Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau gem. Art. 3 Abs. 2 und 3 GG?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().