Gesetze: UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. bUStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und bUStG 1980 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. bPBefG §§ 42, 436. UStR Art. 6 Abs. 2
Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch selbständigen Beförderungsunternehmer
Leitsatz
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 sind (Sach-)Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige steuerbar, wenn sie aufgrund des Dienstverhältnisses ausgeführt werden; ein Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Satz 2) Buchst. b UStG 1980.
2. Die Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 setzt Leistungen voraus, die auf der Seite des Leistenden (des Arbeitgebers) aus betrieblichen Gründen erbracht werden und auf der Seite des Leistungsempfängers (des Arbeitnehmers) der Befriedigung des privaten Bedarfs dienen. Sind die Leistungen durch unternehmensfremde Zwecke des Arbeitgebers bestimmt, so greifen die Eigenverbrauchstatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStG 1980 ein.
3. Haben betrieblich veranlaßte Maßnahmen des Arbeitgebers auch die Befriedigung des privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge, so handelt es sich nicht um steuerbare (Sach-)Leistungen an die Arbeitnehmer, wenn diese Folge durch die mit den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird; dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Maßnahmen die dem Arbeitgeber obliegende Gestaltung der Dienstausübung betrifft.
4. Kostenlose Beförderungen der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 der Umsatzsteuer. Sie sind weder als Aufmerksamkeiten noch deshalb von der Besteuerung ausgenommen, weil diese Leistungen des Arbeitgebers überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlaßt seien.
5. Hat der Arbeitgeber einen selbständigen Beförderungsunternehmer mit der Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beauftragt, so kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1980 auf die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 entgegen der in Abschn. 175 Abs. 3 UStR 1988 vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung nicht in Betracht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 643 BAAAA-92621
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