Werbungskostenpauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand sind um nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Zehrgeldpauschalen zu kürzen
Leitsatz
Erhält der Arbeitnehmer eine nach § 3 Nr. 12 EStG steuerbefreite Aufwandsentschädigung für auf Dienstgängen entstandene Zehrkosten, kann er Verpflegungsmehraufwand aufgrund der Pauschsätze in Abschn. 25 Abs. 6 LStR nur insoweit als Werbungskosten geltend machen, als der Aufwand die erhaltene Entschädigung übersteigt. Dies gilt auch, wenn die Entschädigung nicht nach der Zahl der Dienstgänge, sondern pauschal bemessen ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 635 AAAAA-92617
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