Gesetze: KVStG 1959 § 2 Nr. 1KVStG 1959 § 6 Abs. 1 Nr. 4KVStG 1959 § 8 Nr. 1 Buchst. cBewG § 1 Abs. 1BewG § 9BewG § 11
Ermittlung des Wertes der Gesellschaftsrechte zu einem vom letzten Bilanzstichtag abweichenden Zeitpunkt
Leitsatz
1. Ist der Wert von Gesellschaftsrechten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. c KVStG 1959 (heute: § 8 Nr. 1 Buchst. b KVStG 1972) zu einem vom letzten Bilanzstichtag abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln, so kann von dem nach Abschn. 77 Abs. 1 bis 3 VStR zum letzten Bilanzstichtag ermittelten Wert ausgegangen werden. Diesem Wert ist der seitdem erzielte Gewinn hinzuzurechnen; zwischenzeitliche Entnahmen sind abzusetzen.
2. In der Regel ist es nicht zu beanstanden, wenn als hinzuzurechnender Gewinn der zeitanteilige Steuerbilanzgewinn angesetzt wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 620 CAAAA-92612
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