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Mandat | Fälligkeit eines vereinbarten Zeithonorars
Ein vereinbartes Zeithonorar ist mangels Angabe der jeweils angesetzten Stundensätze in der Rechnung – differenzierend nach Tätigkeiten von Partnern einerseits und angestellten Rechtsanwälten andererseits – nicht fällig (entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 1 RVG). Die erforderlichen Angaben können grds. auch noch in der Berufungsinstanz nachgeholt werden.
Mit einer nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug erstellten Abrechnung ist die Gesellschaft aus Gründen der Prozessökonomie nicht präkludiert (vgl. § 531 Abs. 2 ZPO), denn materiell-rechtlich ist sie nicht gehindert, eine geänderte Abrechnung vorzulegen. Es überzeuge nicht, die Parteien durch Nichtberücksichtigung einer erst in zweiter Instanz vorgelegten formell ordnungsgemäßen Rechnung in einen neuen Rechtsstreit zu „treiben“, so das Gericht.