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Körperschaftsteuer | Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im JStG 2008 teilweise verfassungswidrig (BVerfG)
§ 38 Abs. 5 und 6 i.V.m.
§ 34 Abs.
16 Satz 1 KStG in der Fassung des
JStG 2008 v.
ist
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach
Art. 3 Abs. 1
GG unvereinbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den
festgestellten Verfassungsverstoß bis zum
rückwirkend zu beseitigen. Diese Verpflichtung erfasst alle noch nicht
bestandskräftigen Entscheidungen, die auf den für verfassungswidrig erklärten
Vorschriften beruhen. Bis zu einer Neuregelung dürfen Gerichte und
Verwaltungsbehörden die Normen im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit
nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Die o.g. Regelung ist Teil der Übergangsvorschriften für den Systemwechsel vom körperschaftsteuerrechtli...