Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Zurechnungsbesteuerung bei der Drittstaaten-Familienstiftung
Stiftungen erfreuen sich in Deutschland großer Beliebtheit. Auch ausländische Stiftungen werden in nicht unbeachtlichem Maße durch deutsche Stifter errichtet, wobei der Einsatz von Stiftungen aus den verschiedensten Gründen relevant sein kann. So können unternehmerische, gemeinnützige, persönliche, steuerliche oder aber auch Gründe der Asset Protection eine tragende Rolle bei der Wahl einer Stiftung spielen.
.
I. Tatbestand des § 15 AStG und Ausnahme des Absatz 6
Im Kontext ausländischer Familienstiftungen nimmt die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG eine besondere Stellung ein, wobei aus europarechtlichen Gründen für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in der EU respektive im EWR in § 15 Abs. 6 AStG eine bedeutende Ausnahme geregelt ist. Nach § 15 Abs. 6 AStG findet eine Hinzurechnungsbesteuerung nicht statt, wenn (1.) nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht des Stifters rechtlich und tatsächlich entzogen ist und wenn (2.) zwischen Deutschland und dem Staat, in dem die Familienstiftung ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat, aufgrund der Amtshilferichtlinie bzw. gem. § 2 Abs. 11 EUAHiG oder einer vergleichbaren zwe...