Instanzenzug: Az: 6 StR 466/22 Beschlussvorgehend LG Magdeburg Az: 23 KLs 1/22
Gründe
1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Gegenvorstellung und macht geltend, dass die Revisionsbegründungsschrift den gesetzlichen Anforderungen nach § 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO entsprochen habe. Denn Rechtsanwalt F. , über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach die Begründungsschrift übermittelt worden war, habe diese – neben dem beigeordneten Verteidiger – nicht lediglich mit dem Zusatz „im Auftrag“, sondern als dessen Vertreter einfach signiert.
21. Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig.
3Dem Revisionsgericht ist es – außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO – versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder zu ändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen ein solches Erkenntnis ist deshalb nicht statthaft (vgl. mwN, zu § 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt glei-chermaßen für Entscheidungen nach § 349 Abs. 1 StPO. Denn der Beschluss des Senats, mit dem er über die mit der Formeinhaltung zusammentreffenden Fragen zu befinden hatte (vgl. ), hat zur Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geführt (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 349 Rn. 13).
42. Der Rechtsbehelf wäre auch unbegründet. Die in der Beschwerdeschrift genannte Entscheidung des ) betrifft einen anderen Fall. Rechtsanwalt F. hatte den beigeordneten Verteidiger bei der Abfassung der Revisionsbegründung nicht vertreten und war hierzu auch nicht befugt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:210223B6STR466.22.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-35067