Abfindung weichender Erben liegt vor, wenn weichende Erben vor Hofübergabe, aber im sachlichen Zusammenhang mit der Hofübergabe abgefunden werden
Leitsatz
Eine Abfindung weichender Erben i. S. des § 14 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1979 liegt auch dann vor, wenn Abkömmlinge, die bei gesetzlicher Erbfolge (im Erbfall) gesetzliche Erben wären, vor der Hofübernahme durch den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder beim Erbfall selbst, aber im sachlichen Zusammenhang mit ihr mit dem Preis aus der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks abgefunden werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 608 RAAAA-92607
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