Die vom Beklagten regelmäßig für die teilweise Aufhebung eines bereits festgestellten GdB verwendete Tenorierung, wonach zum einen der ursprüngliche Bescheid voll aufgehoben und zum anderen der niedrigere GdB neu festgestellt wird, stellt sich aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers als eine einheitliche Verfügung des Inhalts, dass die bisherige Festsetzung des GdB teilweiseaufgehoben wird, dar. Für eine nachfolgend, noch weitergehende Herabsetzung des GdB genügt es deshalb nicht, diesen Bescheid über die teilweise Herabsetzung des GdB abzuändern, sondern es ist erforderlich, auch die ursprüngliche Entscheidung über die Feststellung des GdB teilweise aufzuheben
Fundstelle(n): FAAAJ-35015
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.