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BBK Nr. 6 vom

Künstlersozialabgabe und Schwerbehindertenanzeige

Jörg Romanowski

Der naht und damit auch zwei für die Lohnbuchhaltung sehr wichtige Termine: Zum einen muss bis zum die Meldung der abgabepflichtigen Entgelte zur Künstlersozialkasse (Künstlersozialabgabe) erfolgen; zum anderen muss ebenfalls bis zum die Schwerbehindertenanzeige vorgenommen werden. Dies sind sicher selbst im sozialversicherungsrechtlichen Bereich der Lohnabrechnung eher Nebenthemen – aber diese Meldungen zu vergessen, heißt Schätzungen und Bußgeldbescheide zu riskieren.

I. Meldung der Künstlersozialabgabe

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG hat der zur Abgabe Verpflichtete nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 KSVG ergebenden Beträge zu melden. Zu beachten ist, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Meldepflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden können.

Abgabepflichtiger Unternehmer ist, wer eines der in § 24 KSVG genannten Unternehmen betreibt. Unerheblich ist, dass die Verwertung von Kunst und Publizistik alleiniger oder maßgeblicher Gegenstand des Unternehmens ist.

Das KSVG klassifiziert alle ...