Kein Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung beim Führen von zwei Hausständen, wenn der Hausstand am Beschäftigungsort den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt; hier: wirksame Doppelehe eines Ausländers
Leitsatz
Hat ein in der Bundesrepublik tätiger Marokkaner nach marokkanischem Recht mit zwei Frauen gültige Ehen geschlossen und lebt er mit der zweiten Ehefrau und den Kindern aus dieser Ehe in einem den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildenden Hausstand am Beschäftigungsort in der Bundesrepublik, so ist auch dann keine doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG gegeben, wenn er den Hausstand mit seiner ersten Ehefrau in Marokko weiterhin unterhält.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 584 ZAAAA-92600
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