Steuervergünstigung gemäß § 6a GrEStG und Zurechnung der erforderlichen Vorbehaltensfrist bei Gesamtrechtsnachfolge nach Aufspaltung
einer KG
Leitsatz
1. Die Gesamtrechtsnachfolge wirkt im Zusammenhang mit dem Befreiungstatbestand gemäß § 6a GrEStG – anders als die Vor- und
Nachbehaltensfristen im Rahmen der §§ 5 und 6 GrEStG – nicht begünstigungsschädlich und schließt die Zurechnung der Vorbesitzzeit
iSv § 6a Satz 4 GrEStG des Rechtsvorgängers des Steuerpflichtigen nicht aus.
2. Erwirbt ein Steuerpflichtiger im Wege der Aufspaltung einer KG die Anteile an einer GmbH, tritt er gemäß § 45 AO Abs. 1
Satz 1 AO als Gesamtrechtsnachfolger der KG in deren abgabenrechtliche Stellung als Rechtsvorgängerin ein und wird er auch
hinsichtlich der bis dahin bestehenden hundertprozentigen Beteiligung der KG an der GmbH Gesamtrechtsnachfolger. Vom Übergang
auf den Gesamtrechtsnachfolger ausgenommen sind nur höchstpersönliche Verhältnisse oder Umstände, die unlösbar mit der Person
des Rechtsvorgängers verknüpft sind. Unter der für die Auslegung des § 45 AO gebotenen Heranziehung der Regelungen und Prinzipien
des GrEStG handelt es sich bei der Vorbesitzzeit gemäß § 6a Satz 4 GrEStG nicht um einen höchstpersönlichen Umstand, der einer
Zurechnung beim Gesamtrechtsnachfolger entgegensteht.
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGMS:2023:0112.8K169.21F.00
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 38 DStRE 2023 S. 1255 Nr. 20 ErbStB 2023 S. 174 Nr. 6 UVR 2023 S. 200 Nr. 7 DAAAJ-34985
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