Urkundenfälschung: Konkurrenzverhältnis bei Gebrauchmachen mehrerer gefälschter Urkunden
Gesetze: § 52 StGB, § 267 StGB
Instanzenzug: Az: 44 KLs 3/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 24 Fällen, versuchten Betruges in 13 Fällen, Urkundenfälschung in drei Fällen, falscher uneidlicher Aussage sowie wegen Missbrauchs von Titeln unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Schuldspruch in den Fällen B.IV.41 und B.IV.42 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen hat keinen Bestand. Die Annahme des Landgerichts, die Fälle B.IV.41 und B.IV.42 der Urteilsgründe stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3a) Nach den Feststellungen fälschte der Angeklagte zum Zweck der Täuschung über Hochschulabschlüsse am ein Diplom mit Diplomzeugnis der Technischen Universität B. (Fall B.IV.41 der Urteilsgründe) sowie am ein Diplom mit Diplomzeugnis der Fachhochschule L. (Fall B.IV.42 der Urteilsgründe). In der Folge legte er diese Unterlagen im Zusammenhang mit einer Bewerbung bei einer Werkstatt der Justizvollzugsanstalt Bi. vor.
4b) Fälscht ein Täter – wie hier – mehrere Urkunden und macht von ihnen sodann in einem Akt Gebrauch, liegt Tateinheit vor. Denn eine durch eine Fälschung einer Urkunde bereits vollendete Straftat wird durch das Gebrauchmachen der Fälschung erst beendet. Dieselbe Handlung im Sinne von § 52 StGB liegt daher auch vor, wenn das gleichzeitige Gebrauchmachen von mehreren gefälschten Urkunden zwei ursprünglich rechtlich selbständige vollendete Handlungen beendet (vgl. ; Beschluss vom – 4 StR 648/07).
5c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
62. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall B.IV.42 verhängten Einzelstrafe von zehn Monaten.
7Die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts der zahlreichen weiteren Einzelstrafen von u. a. dreimal zwei Jahren Freiheitsstrafe und 18-mal einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
83. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
94. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:110522B4STR44.22.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-34949