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BFH Urteil v. - II R 76/87 BStBl 1988 II S. 550

Gesetze: GrEStG Berlin § 1 Abs. 3GrEStG 1983 § 1 Abs. 3

Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG kann auch teils unmittelbar, teils mittelbar erfolgen

Leitsatz

1. Eine Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG kann nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar, darüber hinaus auch teils unmittelbar, teils mittelbar erfolgen (Anschluß an BFHE 116, 406, BStBl II 1975, 834).

2. Für die Entscheidung, ob eine Anteilsvereinigung vorliegt, ist es ohne Bedeutung, ob an dem Handelsgewerbe einer Gesellschaft eine stille Beteiligung besteht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 550
UAAAA-92590

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