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BGH Beschluss v. - 1 StR 423/22

Ausgleichung wegen ausländischer Verurteilung

Gesetze: § 55 Abs 1 S 1 StGB

Instanzenzug: LG Traunstein Az: 1 KLs 140 Js 44575/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; zudem hat es die Einziehung von zwei Mobiltelefonen angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

3Die lückenhaften Feststellungen lassen die revisionsgerichtliche Überprüfung nicht zu, ob dem Angeklagten wegen des belgischen Urteils vom mit einer Sanktion von u.a. 30 Monaten Freiheitsstrafe ein Härteausgleich zu gewähren ist. Diese frühere Verurteilung wurde erst am , mithin nach Beendigung der hier geahndeten Tat (), rechtskräftig; die Umstände hierfür werden nicht mitgeteilt. Aufgrund dieser Lücke kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass in dem belgischen Strafverfahren nach dem eine Entscheidung erging, in der „die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB), und mithin vom zeitlichen Ablauf her die Strafen gesamtstrafenfähig gewesen wären.

4Der aus dem Umstand, dass mit einer ausländischen Verurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, entstehende Nachteil ist auszugleichen (BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 404/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB Härteausgleich 27 Rn. 4; vom – 1 StR 279/20 Rn. 4; vom – 1 StR 252/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB Härteausgleich 26 Rn. 5 und vom – 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 26 ff.). Denn der Angeklagte soll nicht schlechter behandelt werden, als wenn die frühere Verurteilung in Deutschland ergangen wäre (zuletzt Rn. 51, 66).

52. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die aufgezeigte Lücke durch ergänzende Feststellungen zum belgischen Strafverfahren zu schließen haben; der Aufhebung der bisherigen Feststellungen bedarf es hierfür nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sollte sich eine Gesamtstrafenfähigkeit vom zeitlichen Ablauf her ergeben, ist ein Härteausgleich nach Maßgabe der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu gewähren.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:240123B1STR423.22.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-34800