Zur steuerlichen Behandlung von Schriftmetallen, Druck- und Prägeformen einer Druckerei
Leitsatz
1. Schriftmetalle einer Druckerei gehören zum Umlaufvermögen (Rohstoffe).
2. Zur Behandlung von Druck- und Prägeformen einer Druckerei.
3. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten kurzlebiger Wirtschaftsgüter sind auch dann sogleich in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar, wenn aus diesen Wirtschaftsgütern nach Gebrauch Rohstoffe in erheblichem Umfang wiedergewonnen werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 502 OAAAA-92579
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