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BFH Urteil v. - X R 19/81 BStBl 1988 II S. 502

Gesetze: AktG 1965 § 151 Abs. 1AktG 1965 § 152 Abs. 1EStG § 7 Abs. 1HGB § 240 Abs. 3HGB § 247 Abs. 2HGB § 255 Abs. 2UStG 1967 § 30 Abs. 2

Zur steuerlichen Behandlung von Schriftmetallen, Druck- und Prägeformen einer Druckerei

Leitsatz

1. Schriftmetalle einer Druckerei gehören zum Umlaufvermögen (Rohstoffe).

2. Zur Behandlung von Druck- und Prägeformen einer Druckerei.

3. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten kurzlebiger Wirtschaftsgüter sind auch dann sogleich in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar, wenn aus diesen Wirtschaftsgütern nach Gebrauch Rohstoffe in erheblichem Umfang wiedergewonnen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 502
OAAAA-92579

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