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BFH Urteil v. - VII R 52/85 BStBl 1988 II S. 500

Gesetze: FGO §§ 74, 155ZPO § 322 Abs. 2

Notwendigkeit der Fristsetzung für Klageerhebung auf zuständigem Rechtsweg bei Aufrechnung mit rechtswegfremder bestrittener Forderung

Leitsatz

Setzt das FG das bei ihm anhängige Verfahren wegen der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden bestrittenen Gegenforderung aus, so hat es dem aufrechnenden Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem für diese zuständigen Rechtsweg zu setzen (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 500
EAAAA-92578

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