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Einkommensteuer | Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen (BFH)
Die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG tritt nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann ein, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin als Depotbank dann zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer verpflichtet ist, wenn der im Ausland ansässige Aktieninhaber (AB), für den die Klägerin am Dividendenstichtag in Deutschland börsennotierte Aktien verwahrt, seine Dividendenansprüche vor der Ausschüttung an einen im Ausland Ansässigen (AC) gegen Entgelt abtritt. Das FG hat die Klage abgewiesen (